{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2019\neine ähnliche Formulierung wie im ersten Vertrag vorschlug (\"[…] On Closing Date, the Buyer\nshall transfer the Purchase Price to the Seller and the Seller shall cause the transfer and assignment of the Sale Shares to the Buyer (Zug um Zug)\" [act. 1/25 und 1/26]). Mit dieser\nFormulierung war wiederum G.________ nicht einverstanden (act. 1/28). Die Parteien einigten sich schliesslich dem Grundsatz nach darauf, eine Sitzung anzuberaumen, an der der\nVerkauf simultan vollzogen werden sollte. In der Folge traten aber weitere Differenzen zutage, sodass es letztlich weder zur Unterzeichnung des Vertrags noch zum Vollzug eines zweiten Aktienverkaufs kam (act. 1/29-1/43).\n\n5.1 Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Januar 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, diese sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Zahlung von CHF 4'250'000.00 zzgl. Zins zu 5 %\nseit 12. Oktober 2019, Zug um Zug gegen Übertragung von 25 Namenaktien der N.________\nAG, zu verpflichten (act. 1). In der Klageantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Beklagte\ndie kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9).\n\n5.2 Am 18. Juni 2020 erliess der Referent der 3. Abteilung am Kantonsgericht Zug eine Beweisverfügung, worin er die Parteibefragung von K.________ und G.________ anordnete\n(act. 10). Ein Antrag der Beklagten, wonach anstelle von K.________ die Verwaltungsräte\nder Beklagten, d.h. J.________ und/oder L.________, zu befragen seien oder aber die Parteibefragung mittels Videokonferenz durchzuführen sei, wurde abgewiesen (act. 11-14). Auch\nein darauffolgender Antrag der Beklagten auf einstweilige Dispensation von K.________ von\nder Parteibefragung und der Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung wies der Referent\nunter Hinweis auf die Säumnisfolgen sowie auf Art. 164 ZPO ab (act. 15-18).\n\n5.3 Am 4. Dezember 2020 wurde G.________ für die Beklagte als Partei befragt. Die Befragung\nvon K.________ (für die Klägerin) konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht zur Verhandlung erschienen war. An seiner Stelle wurden J.________ und L.________ befragt\n(act. 26). Im Anschluss fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Klägerin einen Parteivortrag hielt. Aufgrund des Umfanges dieses Parteivortrags wurde der Beklagten gestattet,\nschriftlich zu replizieren, was sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 tat (act. 27-29). Die Klägerin nahm am 12. Januar 2021 zu dieser Eingabe Stellung (act. 36), woraufhin auch die Beklagte am 8. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 45).\n\n5.4 Im Nachgang zur Parteibefragung stellten beide Parteien Protokollberichtigungsbegehren\n(act. 33 und 34), worauf anhand der Tonaufnahmen ein Wortprotokoll der umstrittenen Stellen\nverfasst wurde. Gestützt auf dieses Protokoll wurde das Berichtigungsbegehren der Beklagten abgewiesen und dasjenige der Klägerin teilweise gutgeheissen (act. 37 und 38).\nSeite 8/38\n\n5.5 Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 48 und 49),\nwobei die Klägerin gleichzeitig zur Eingabe der Beklagten vom 8. Februar 2021 Stellung\nnahm. Auf diese Eingabe replizierte die Beklagte am 4. März 2021 (act. 51).\n\n5.6 Am 20. April 2021 reichten beide Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein (act. 56 und\n57). Die Beklagte nahm zum Schlussvortrag der Klägerin zudem mit Eingabe vom 30. April\n2021 Stellung (act. 58).\n\n5.7 Am 27. Juli 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 62;\nVerfahren A3 2020 2):\n\n\"1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'250'000.00 nebst Zins zu 5 % seit\n12. Oktober 2019 Zug um Zug gegen Übertragung von 25 Namenaktien an der\nN.________ AG, mittels Übergabe einer seitens der Klägerin unterzeichneten Abtretungserklärung zu bezahlen.\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 59'580.00 Entscheidgebühr\nCHF 420.00 Kosten für die Übersetzung\nCHF 60'000.00 Total\n\nDie Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der\nKlägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 60'000.00 sowie die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen.\n\n3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 137'371.35 (MWST\ninbegriffen) zu bezahlen.\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n5. [Mitteilung]\"\n\n"}