§ 25 Abs. 2 AnwT) und die beantragte Mehrwertsteuer (7,7 % = CHF 680.75; § 25a AnwT) hinzuzurechnen, so dass eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 9'520.00 resultiert. Seite 17/17 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird den Beklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.