6.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls von einem Streitwert von CHF 90'000.00 auszugehen, womit sich ein Grundhonorar von CHF 10'300.00 ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Hinzu kommt ein Zuschlag für den doppelten Schriftenwechsel von 25 % (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), sodass ein Betrag von CHF 12'875.00 resultiert. Dieses Grundhonorar ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel (= CHF 8'583.35) zu reduzieren (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag sind noch eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 257.50; § 25 Abs. 2 AnwT) und die beantragte Mehrwertsteuer (7,7 % = CHF 680.75;