6. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beklagten auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Beim massgebenden Streitwert von CHF 90'000.00 (vgl. act. 12) beträgt die Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Seite 16/17