Abgesehen davon ist die Rüge der Beklagten ohnehin unbegründet. Der Entscheid über die Höhe des Streitwerts – und damit über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie die Art des Verfahrens – erging in einem blossen Zwischenverfahren, dessen Ergebnis für die Frage des Unterliegens bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) ausser Betracht zu bleiben hat (BGE 148 III 182 E. 3.2).