Damit lässt sich die Höhe der von den Beklagten anbegehrten Reduktion der Parteientschädigung nicht ermitteln. Folglich fehlt es an einem rechtsgenügenden Antrag, weshalb auf das unbezifferte Rechtsmittelbegehren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist die Rüge der Beklagten ohnehin unbegründet.