5.2 Die Beklagten verlangen sinngemäss eine Reduktion der Parteientschädigung bzw. die Festsetzung einer – ihrer Ansicht nach – angemessenen tieferen Parteientschädigung, weil sie im Entscheid vom 18. Februar 2020 obsiegt hätten. Diesen Antrag haben sie nicht beziffert. Auch aus der Begründung geht nicht hervor, in welchem Umfang die strittige Parteientschädigung reduziert werden soll. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche Parteikosten den Beklagten bis zum Entscheid vom 18. Februar 2020 entstanden sind. Damit lässt sich die Höhe der von den Beklagten anbegehrten Reduktion der Parteientschädigung nicht ermitteln.