5.1 Anträge, die sich auf Prozesskosten beziehen (Gerichtskosten und Parteientschädigung), müssen vor erster Instanz nicht beziffert werden. Für das Verfahren vor Bundesgericht sowie das Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, grundsätzlich zu beziffern sind. Ist ein Rechtsbegehren nicht beziffert, wird darauf nicht eingetreten (BGE 143 III 111 E. 1.2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).