Abteilung des Kantonsgerichts Zug überwiesen. In Dispositiv-Ziffer 4 sei festgestellt worden, dass über die Parteientschädigung in diesem Zuständigkeitsverfahren im Prozess vor dem Kantonsgericht Zug befunden werde. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Gericht im Zwischenentscheid vom 18. Februar 2020 zugunsten der Beklagten entschieden habe. Dies sei bei der Beurteilung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (vgl. act. 58 Rz 10).