5. Die Beklagten monieren schliesslich, mit Entscheid vom 18. Februar 2020 habe die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechenden Antrag der Beklagten den Streitwert auf CHF 90'000.00 festgesetzt und den Prozess zuständigkeitshalber an die 1. Seite 15/17