Die Beklagten bringen diesbezüglich zwar diverse Argumente vor, die allgemein betrachtet als berechtigt erscheinen mögen. Eine gesetzliche Norm (insbesondere auch des öffentlichen Rechts), die den Schutz der streitigen Hecke gebieten würde, gibt es aber offenkundig nicht. 4.7 Zusammenfassend zeigen die Beklagten nicht auf, dass die klägerische Geltendmachung der kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich ist. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet.