58 Rz 5) besteht aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen. Namentlich der jährliche Laubfall im Herbst kann durchaus zu Beeinträchtigungen führen, auch wenn die Hecke im Norden des klägerischen Grundstücks steht. Von "interessenloser" Rechtsausübung kann dementsprechend keine Rede sein (vgl. vorne E. 4.1-4.5). Anzumerken bleibt, dass sich die Hecke im Siedlungsgebiet befindet und an sich nicht schützenswert ist. Die Beklagten bringen diesbezüglich zwar diverse Argumente vor, die allgemein betrachtet als berechtigt erscheinen mögen.