Wieso der Rückschnitt der Hecke all diesen Interessen nicht entgegenstehen solle, habe die Vorinstanz nicht erklärt und trotzdem die Abnahme dieser Beweis verweigert. Indem sie die bestrittenen Interessen des Klägers nicht geprüft und auch die von den Beklagten geltend gemachten Interessen nicht berücksichtigt bzw. den Bestand solcher Interessen erst gar nicht erhoben habe, könne sie auch nicht beurteilen, ob ein Missverhältnis der Interessen bestehe. Die von den Beklagten aufgezählten Interessen würden indessen derart ins Gewicht fallen, dass vorliegend ein Missverhältnis zu bejahen sei (vgl. act. 58 Rz 8 f.).