Konkret gehe es um eine Rahmenbepflanzung einer prächtigen Gartenanlage mit teilweise uraltem, altem und beständigem Gehölz und Blumen, um den Lebensraum von vielen Kleintieren und um eine optisch einmalige Hecke. Die Beklagten hätten diesbezüglich einen Augenschein sowie ein Gutachten durch den Natur- und Heimatschutz beantragt. Wieso der Rückschnitt der Hecke all diesen Interessen nicht entgegenstehen solle, habe die Vorinstanz nicht erklärt und trotzdem die Abnahme dieser Beweis verweigert.