4.6 Die Beklagten berufen sich ferner auf ein krasses Missverhältnis der Interessen der Parteien. Sie hätten geltend gemacht, dass – im Gegensatz zur klägerischen Interessenlosigkeit – ein grosses Interesse daran bestehe, die prächtige Hecke zu erhalten. Es handle sich dabei nicht bloss um persönliche, subjektive Interessen der Beklagten, sondern auch um Interessen der Allgemeinheit. Konkret gehe es um eine Rahmenbepflanzung einer prächtigen Gartenanlage mit teilweise uraltem, altem und beständigem Gehölz und Blumen, um den Lebensraum von vielen Kleintieren und um eine optisch einmalige Hecke.