Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und den Beklagten ist für den Kläger unbestrittenermassen nicht bindend. Ein langes Tolerieren für sich allein begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 4.3). Der Kläger muss – wie bereits mehrfach erwähnt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften nachweisen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4). Dass die Hecke Seite 14/17