4.5 Weiter rügen die Beklagten, die Vorinstanz erachte die zeitlich verzögerte Rechtsausübung als unproblematisch. Die verzögerte Rechtsausübung stehe jedoch nicht alleine im Raum und sei nicht für sich alleine zu beurteilen. Es gelte das Verhalten des Klägers insgesamt im Zusammenhang mit der von seinem Vater geschlossenen Vereinbarung, der fehlenden Störung und dem Umstand, dass die Hecke seit Jahrzehnten bestehe, zu würdigen. Wenn – wie hier – solche Umstände hinzuträten, ergebe sich schliesslich ein Gesamtbild, das auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lasse (vgl. act. 58 Rz 7).