Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die Geltendmachung der Abstands- und Höhenvorschriften erfolge in schädigender Ansicht oder diene den von ihm vorgebrachten Interessen nicht und sei damit rechtsmissbräuchlich (vgl. vorne E. 4.1). Die fehlende Besonnung und die Vermoosung sowie der Laubfall und der Schatten etc., auf die sich der Kläger beruft, sind sodann durchaus berechtigte Gründe, um auf der Einhaltung von kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften zu beharren. Auch daher ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf die Abnahme von Beweisen verzichtet hat.