Dies ist im Kanton Zug nicht der Fall, wird doch in § 102 Abs. 1a und Abs. 1aa EG ZGB bei lebendigen Einfriedungen (Hecken) der Grenzabstand auf mindestens 0,5 m und die Höhe auf maximal 1,8 m festgelegt. Hat der Kläger demnach kein besonderes Interesse an der Einhaltung der kantonalen Abstands- und Höhebestimmungen nachzuweisen, muss darüber auch nicht Beweis abgenommen werden. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die Geltendmachung der Abstands- und Höhenvorschriften erfolge in schädigender Ansicht oder diene den von ihm vorgebrachten Interessen nicht und sei damit rechtsmissbräuchlich (vgl. vorne E. 4.1).