Wenn der kantonale Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen in jedem Einzelfall hätte miteinbeziehen wollen, hätte er unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und auf das "Ermessen" verwiesen oder die Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2b.aa). Dies ist im Kanton Zug nicht der Fall, wird doch in § 102 Abs. 1a und Abs. 1aa EG ZGB bei lebendigen Einfriedungen (Hecken) der Grenzabstand auf mindestens 0,5 m und die Höhe auf maximal 1,8 m festgelegt.