Der Kläger hat – wie bereits dargelegt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften des EG ZGB nachzuweisen. Ebenso wenig muss er sich eine Interessenabwägung gefallen lassen (vgl. vorne E. 4.1). Wenn der kantonale Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen in jedem Einzelfall hätte miteinbeziehen wollen, hätte er unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und auf das "Ermessen" verwiesen oder die Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2b.aa).