Der Kläger mache geltend, dass die Hecke zu fehlender Besonnung, Vermoosung, Laubfall und Schatten etc. führe. Sie (die Beklagten) würden diese Interessen allesamt bestreiten, weil die Hecke im Norden des Grundstücks stehe, weshalb das Grundstück nicht beschattet werde, zudem kein Lichtentzug erfolge, weil die Hecke zu weit vom Haus entfernt sei, und schliesslich der Laubfall ab den unbestrittenen Bäumen und nicht ab der Hecke erfolge. Auch der behauptete Moosbefall sei bestritten worden. Die Vorinstanz hätte die Interessenlage prüfen und den beantragten Augenschein durchführen müssen (vgl. act. 58 Rz 6).