4.4 Die Beklagten argumentieren, es sei korrekt, dass der Kläger bei der Geltendmachung des Rückschnittanspruchs keine Interessen beweisen müsse. Wenn aber wie vorliegend von den Beklagten substanziiert geltend gemacht werde, dass es sich um eine interessenlose Rechtsausübung handle, müsse das Gericht die Interessenlage sehr wohl prüfen und beurteilen. Der Kläger mache geltend, dass die Hecke zu fehlender Besonnung, Vermoosung, Laubfall und Schatten etc. führe.