Mit Einschreiben vom 29. April 2018, 21. Mai 2018, 7. Oktober 2018 und 1. Dezember 2018 hielt der Kläger die Beklagten dann zur Einhaltung der Grenzabstände und Höhen für die Grenzhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze an (act. 1/15, 1/17-1/19). Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er sei übermässig lange untätig geblieben, hat er doch eineinhalb Jahre nach dem Einzug in die Liegenschaft die Einhaltung der Grenzabstände und Höhen verlangt. Ob sich der Vater des Klägers und die Nachbarn an der Höhe der Hecke nicht gestört haben, wie die Beklagten behaupten, ist vorliegend nicht relevant.