Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen liessen (vgl. vorne E. 4.1). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Grundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen (act. 1/8). Nach dessen Tod wurde im Rahmen der Erbteilung mit öffentlicher Urkunde vom 2. Juni 2016 auch das Grundstück Nr. H.________ in das hälftige Miteigentum des Klägers übertragen (vgl. act. 1/9).