Die Beklagten bestreiten nicht, dass die von ihnen mit dem Vater des Klägers abgeschlossene Vereinbarung für den Kläger nicht bindend ist. Der Kläger hat kein besonderes Interesse an der Einhaltung der kantonalen Höhenbeschränkungen nachzuweisen. Er muss sich nicht dafür rechtfertigen, dass er die Einhaltung der Vorschriften verlangt. Er kann sich daher allein auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen. Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs begründet noch keinen Rechtsmissbrauch.