Tatsache sei aber, dass sich der Rechtsvorgänger des Klägers an der Höhe der Hecke nicht gestört habe. Daraus sei abzuleiten, dass objektivermassen die Hecke in Bezug auf ihre Höhe keine nachbarlichen Interessen verletze. Die Vereinbarung sei in der Gesamtbeurteilung des Rechtsmissbrauches bzw. der Frage, ob eine interessenlose Rechtsausübung vorliege, von wesentlicher Bedeutung (vgl. act. 58 Rz 5).