Die Vorinstanz hat in E. 4.1-4.5 des angefochtenen Entscheids die Einwände der Beklagten einlässlich geprüft und verworfen. Weiter hat sie in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und festgehalten, dass das Begehren des Klägers auf Rückschnitt der Hecke nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht verletzt haben soll, indem sie die Einwände der Beklagten zunächst einzeln und später in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat.