O., S. 62 f.). Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssen besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGE 127 III 357 E. 4c.bb; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2a.aa f.). Seite 12/17 4.2 Die Beklagten bringen vor, der Rechtsmissbrauch ergebe sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Umstände. Diese Umstände dürften – entgegen dem erstinstanzlichen Urteil – nicht separat beurteilt werden (vgl. act. 58 Rz 4).