Auch für den Fall, dass das kantonale Recht (wie im Kanton Zug) keine Verjährung des Beseitigungsanspruchs vorsieht, begründet ein langes Tolerieren für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da es nicht angeht, eine fehlende Verjährungsfrist über das Rechtsmissbrauchsverbot einzuführen. Ein langes Zuwarten mit der Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs kann nur (aber immerhin) ein Indiz dafür sein, dass es dem Nachbarn an einem schützenswerten Interesse fehlt (Roos, a.a.O., S. 62 f.).