O., S. 57). Bei der verzögerten Rechtsausübung, die eine Unterfallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens darstellt, gilt der Grundsatz, dass das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsmissbrauch begründet, da kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht (BGE 125 I 14 E. 3g). Auch für den Fall, dass das kantonale Recht (wie im Kanton Zug) keine Verjährung des Beseitigungsanspruchs vorsieht, begründet ein langes Tolerieren für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da es nicht angeht, eine fehlende Verjährungsfrist über das Rechtsmissbrauchsverbot einzuführen.