Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen, verlangt werden (vgl. BGE 126 III 452 E. 3c.bb). Die Geltendmachung der kantonalen Abstandsvorschriften ist daher nur ganz ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, wenn sie den vom Nachbar vorgebrachten Interessen nicht oder in rein schädigender Absicht dient (Roos, a.a.O., S. 57).