4.1 Die Frage des Rechtsmissbrauchs beurteilt sich im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht nach Art. 2 ZGB, sondern nach ungeschriebenem kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3.2 m.H.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen, wobei Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 m.H.).