Somit ist jede Pflanzung, die den Grenzabstand von 0,5 m (gemessen von der Stockmitte) verletzt, zu entfernen. Die richterliche Anordnung ist insoweit nicht nur klar und unmissverständlich, sondern auch ohne Weiteres vollstreckbar (vgl. dazu Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 336 ZPO N 2a m.H.). 4. In materieller Hinsicht beharren die Beklagten darauf, dass die Geltendmachung der kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich sei.