mindestens 0,5 m [gemessen ab Stockmitte] unterschreiten, zu entfernen) sei "zu unbestimmt". Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich bei den Pflanzen entlang der Grundstückgrenze um eine Hecke (bzw. eine lebendige Einfriedung im Sinne von § 102 Abs. 1a EG ZGB) handelt, für die ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m erforderlich ist (vgl. vorne E. 1.3). Somit ist jede Pflanzung, die den Grenzabstand von 0,5 m (gemessen von der Stockmitte) verletzt, zu entfernen.