3.2 Unbegründet ist auch der Vorwurf, Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids (worin die Beklagten verpflichtet wurden, sämtliche Pflanzen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen [ohne hochstämmige Bäume], welchen den gesetzlichen Grenzabstand von Seite 11/17