Auch aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zur Frage, welche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken den gesetzlichen Mindestabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten, Beweis abzunehmen und einen Augenschein durchzuführen. Im Übrigen hätten die Beklagten – wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt hätten – diesen Beweisantrag im Berufungsverfahren wiederholen und näher darlegen müssen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144