Abgesehen davon stellten die Beklagten keinen Beweisantrag, insbesondere keinen Antrag auf einen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzungen den Grenzabstand verletzen. Auch aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zur Frage, welche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken den gesetzlichen Mindestabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten, Beweis abzunehmen und einen Augenschein durchzuführen.