Die Abnahme von Beweisen – namentlich ein Augenschein oder die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Ausdehnung und Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung – war daher nicht erforderlich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2021 4 vom 23. Juni 2021 E. 3a). Abgesehen davon stellten die Beklagten keinen Beweisantrag, insbesondere keinen Antrag auf einen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzungen den Grenzabstand verletzen.