Folglich konnte die Vorinstanz ohne Weiteres, namentlich ohne Erhebung des exakten Grenzverlaufs, davon ausgehen, dass die Grünhecke den Grenzabstand (stellenweise) verletzt. Die Abnahme von Beweisen – namentlich ein Augenschein oder die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Ausdehnung und Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung – war daher nicht erforderlich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2021 4 vom 23. Juni 2021 E. 3a).