Aus dem eben geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten haben, dass die Pflanzungen, aus denen die Grünhecke besteht, – zumindest stellenweise – den im EG ZGB vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten. Folglich konnte die Vorinstanz ohne Weiteres, namentlich ohne Erhebung des exakten Grenzverlaufs, davon ausgehen, dass die Grünhecke den Grenzabstand (stellenweise) verletzt.