An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen unverändert fest (act. 53). Die Beklagten erklärten, sie hätten in der Klageantwort vom 20. Januar 2020 einen Augenschein beantragt und würden an diesem Beweisantrag festhalten. Weiter plädierten sie dafür, dass eine Anpflanzung, die den Abstand verletze, aber nicht störe, beibehalten werden solle (vgl. act. 54 Rz 2 und 6).