Rz 9 und 26.4). Der Kläger hielt in der Replik vom 9. November 2020 an seinem Rechtsbegehren auf Entfernung sämtlicher Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken fest (act. 41 S. 3 f.). In der Duplik vom 8. Januar 2021 beantragten die Beklagten wiederum einen Augenschein, um festzustellen, dass die Hecke zu keinen Beeinträchtigungen und/oder Schädigungen führe (act. 45 Rz 6 und 17 f.). An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen unverändert fest (act. 53).