Sie verlangten auch keinen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzen den Grenzabstand verletzen. Vielmehr beantragten sie einen Augenschein, um zu klären, dass keine Beeinträchtigungen entstünden, es sich um eine schöne, alte und entsprechend wertvolle Hecke handle, welche eine im kantonalen Inventar aufgenommene prächtige Gartenanlage umrahme und ein überaus wertvolles Habitat für Vögel und andere heimische Kleintiere sei (vgl. act. 7 Rz 9 und 26.4).