gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten würden, zu entfernen (vgl. act. 1.1 S. 3 f.). Die Beklagten erklärten in der Klageantwort vom 20. Januar 2020, es treffe zu, dass die beanstandete Hecke das Mass von 1,8 m deutlich überschreite (vgl. etwa act. 7 Rz 11 f.). Zur Verletzung des Grenzabstandes äusserten sie sich hingegen nicht. Sie verlangten auch keinen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzen den Grenzabstand verletzen.