3.1 In der Klage vom 14. November 2019 behauptete der Kläger, dass der Grenzabstand verletzt sei, und beantragte, die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strünke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs, sowie weiteren Gewächsen, welche den Seite 10/17