Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids verpflichtet worden seien, sämtliche Pflanzen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten würden, zu entfernen. Im Prozess sei nicht geprüft worden, ob solche Pflanzen im Unterabstand überhaupt bestehen bzw. welche Pflanzen konkret den Grenzabstand verletzen würden. Die beschriebene Aufforderung sei zu unbestimmt. Schon aus diesem Grund sei die Berufung gutzuheissen (vgl. act. 1 Rz 2).