3. In prozessualer Hinsicht rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe in E. 3.3 festgehalten, sie (die Beklagten) würden nicht bestreiten, "dass die Hecke […] die kantonalen Grenzabstandsund Höhenvorschriften nicht [einhalte]". Korrekt sei, dass sie nie bestritten hätten, dass die Hecke höher als 1,8 m sei. Falsch sei hingegen, dass sie jemals eingeräumt hätten, die gesetzlichen Grenzabstände seien nicht eingehalten. Um diese Frage zu klären, hätte zwingend ein Augenschein vorgenommen werden müssen. Das habe die Vorinstanz unterlassen. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff.