2.6 Im Übrigen sei auf die Vorbringen der Parteien zu den durch die Hecke verursachten Beeinträchtigungen der klägerischen Grundstücke (insbesondere fehlende Besonnung, Vermoosung, Laubfall etc.) nicht weiter einzugehen, da für die Geltendmachung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen kein Nachweis von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 687 Abs. 2 [recte: Art. 684] ZGB erforderlich sei.