Das Gebot der schonenden Rechtsausübung besage, dass keinen Rechtsschutz finde, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung des Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle, die für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe. Im vorliegenden Fall gebe es aber nicht mehrere gleichwertige Möglichkeiten, aus denen der Kläger wählen könne, um den gesetzeskonformen Zustand der Hecke wiederherzustellen.